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ARTIKEL 44 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 44

Mechanismus für die Beilegung von Differenzen

(1) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss vorlegen.

(2) Der Gemischte Ausschuss behandelt die Differenzen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c und d.

(3) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

  1. i)in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oderii)im Verstoß gegen eines der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 35 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens.

(5) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.

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