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ARTIKEL 1 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

TITEL I

ART UND GELTUNGSBEREICH

ARTIKEL 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, die für beide Vertragsparteien gelten, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele.

(4) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.

(5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortlichen staatlichen Handelns, Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, und die Bekämpfung der Korruption.

(6) Die Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens beruht auf den Grundsätzen der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils.

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