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ARTIKEL 41 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

TITEL VI

INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 41

Gemeinsamer Ausschuss

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,

  1. a)das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;b)Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen;c)Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens beizulegen;d)Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und gegebenenfalls für die Beilegung von Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens an die Vertragsparteien, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, auszusprechen.

(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Indonesien und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(3) Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder Sitzung ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen der Gemeinschaft und Indonesien geschlossen wurden bzw. werden.

(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung für die Anwendung dieses Abkommens.

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