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ARTIKEL 34 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 34

Migration

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie über den Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen. Migrationsaspekte werden auch in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung beider Vertragsparteien einbezogen. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Behandlung von Migrationsfragen die humanitären Grundsätze zu wahren.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt sich auf eine in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs und wird nach den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien durchgeführt.

Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

  1. a)Behandlung der wahren Ursachen der Migration,b)Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Praxis im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften, um insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten,c)Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, im Bereich Visa, Reisedokumente und Grenzkontrollen,d)Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration der Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,e)Ausbau der technischen Kapazitäten und Qualifizierung des Personals,f)Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer Opfer,g)Rückführung von Personen, die sich illegal im Lande aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rückübernahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3.

(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, ferner überein,

  1. a)ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren und ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats oder Indonesiens aufhalten, auf Ersuchen unverzüglich und ohne weitere Förmlichkeiten rückzuübernehmen, sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist;b)ihre rückübernommenen Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren zu versehen.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das die Verpflichtung zur Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Drittstaaten enthält. Darin ist auch die Frage der Staatenlosen zu behandeln.

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