ARTIKEL 35
Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der effizienten Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Diese Bestimmung ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.
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