vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 33 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 33

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich mit dem beiderseitigen Ziel tätig zu werden, das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der international bewährten Methoden zu heben, die unter anderem in den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.

(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen unter Berücksichtigung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien umfassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)