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§ 53 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

3. Abschnitt

Einzelprüfung Umfang der Einzelprüfung

§ 53.

(1) Die Einzelprüfung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst:

  1. 1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41 Abs. 1 und 2, wobei eine Typenbezeichnung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 jedoch kein Erfordernis ist;
  2. 2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 54;
  3. 3. die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;
  4. 4. den Beschuss gemäß § 55;
  5. 5. die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 44 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher versehen mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zurückzustellen.

(4) Die zur Einzelprüfung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß § 37, welche gemäß Abs. 3 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 46 vorzunehmen

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158945

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