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§ 25 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Umfang der Beschussprüfung

§ 25.

(1) Die Beschussprüfung umfasst:

  1. 1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 26;
  2. 2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß § 27;
  3. 3. den Endbeschuss gemäß § 29;
  4. 4. die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 30.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158917

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