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§ 29 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Endbeschuss

§ 29.

(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 28 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen. Dabei sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Der Endbeschuss ist mit einer Ladung bestehend aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen. Je Lauf sind

  1. 1. zwei Schüsse bei
  1. a) Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,
  2. b) Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und
  3. c) Böllern;
  1. 2. mindestens ein Schuss je Patronenlager bei Revolvern und Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist;

(3) Die beim Beschuss zu verwendende Pulvermasse und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage in Form von Bleischrot oder Langgeschoß bzw. Kugel sind derAnlage 1 und für Böller der Anlage 4 zu entnehmen. Als Schwarzpulver ist für Pistolen und Revolver „Swiss 1“ oder ein Pulver mit ähnlicher Charakteristik, für Handfeuerwaffen mit langem Lauf „Swiss 2“ oder ein Pulver mit ähnlicher Charakteristik zu verwenden. Auf Antrag des Einreichers kann der Endbeschuss für eine höhere oder niedrigere maximale Gebrauchsladung, als dies in der Anlage 1 oder der Anlage 4 angegeben ist, durchgeführt werden; in diesem Fall ist die zu verwendende Pulvermasse jeweils proportional anzupassen. Für Böller dürfen keine Substitute verwendet werden.

(4) Beim Laden von Handfeuerwaffen mit glattem Lauf ist auf das Pulver in der inAnlage 1 angegebenen Masse ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot mit einem Durchmesser von 2,5 mm bis 3 mm zu verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe überdeckt wird. Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen ist als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes ein Geschoß mit entsprechendem Gewicht ohne Pfropfen zu verwenden; die Verwendung eines geeigneten Schusspflasters (Patch) ist abhängig vom verwendeten Geschoßtyp; bei Verwendung eines Hohlbodengeschoßes (Miniégeschoß) ist kein Schusspflaster erforderlich.

(5) Für Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, in die Beschussladungen infolge deren geometrischer Abmessungen nicht nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 eingebracht werden können, ist die Beschussladung unter Beachtung der Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit von der für diese Handfeuerwaffentype vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge soll für den Beschuss das Doppelte der maximalen Gebrauchsladung sein.

(6) Für Revolver und für Handfeuerwaffen besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer (bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß Abs. 3 vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit der maximal möglichen Menge an Beschusspulver zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur Abgleichung einzudrücken.

(7) Besteht ein Grund zur Annahme, dass der abgefeuerte Erprobungsschuss fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen Schuss abzugeben.

(8) Böller sind mit Schwarzpulver zu laden. Beim Ladevorgang darf das Pulver nicht gepresst werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220434

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