vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 30.

(1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 28.

(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschussamt über die in § 29 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschussladung abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158922

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)