Artikel 14 – Änderungen
Dieses Abkommen kann im Wege gegenseitigen schriftlichen Einvernehmens der Parteien geändert werden. Jede Partei teilt der anderen den Abschluss der internen Verfahren mit, die für das Inkrafttreten der Änderungen erforderlich sind. Die Änderungen treten 30 Tage nach der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20008618
Dokumentnummer
NOR40157282
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