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Artikel 15 – Inkrafttreten und Dauer Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2013

Artikel 15 – Inkrafttreten und Dauer

1. Die Parteien teilen einander den Abschluss der Verfahren mit, die erforderlich sind, damit das Abkommen für sie bindende Wirkung erlangt. Das Abkommen tritt 30 Tage nach der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden ab 1. Dezember 2012 angewendet.

3. Jede der Parteien kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von achtzehn Monaten durch eine schriftliche Mitteilung im diplomatischen Wege an die andere Partei kündigen.

Geschehen zu Tallinn, am 27. Mai 2013 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20008618

Dokumentnummer

NOR40157283

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