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Artikel 13 – Streitbeilegung Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2013

Artikel 13 – Streitbeilegung

1. Alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Sitzabkommens ergeben, werden auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.

2. Für den Fall, dass eine freundschaftliche Streitbeilegung nicht gelingt, wird die Streitigkeit auf Antrag der Republik Österreich oder der Agentur dem Gerichtshof der Europäischen Union überwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20008618

Dokumentnummer

NOR40157281

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