5. Abschnitt
Durchfahren von Brücken Durchfahren von Brücken: Allgemeines
§ 90
(1) Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 79.
(2) Ist das Durchfahren einer Brückenöffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
- 1. das Tafelzeichen A.10 (Anlage 3), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
- 2. das Tafelzeichen D.2 (Anlage 3), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
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