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§ 90 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

5. Abschnitt

Durchfahren von Brücken Durchfahren von Brücken: Allgemeines

§ 90

(1) Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 79.

(2) Ist das Durchfahren einer Brückenöffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:

  1. 1. das Tafelzeichen A.10 (Anlage 3), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
  2. 2. das Tafelzeichen D.2 (Anlage 3), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

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