vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 89 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

4. Abschnitt

Fähren Vorschriften für Fähren

§ 89

(1) Fähren dürfen das Gewässer nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(2) Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:

  1. 1. solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
  2. 2. wenn das Längsseil einer Fähre das Fahrwasser sperren kann, darf die Fähre auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange stillliegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig „einen langen Ton“ geben.
  3. 3. die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)