Durchfahren fester Brücken
§ 91
(1) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 3) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
(2) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
- 1. das Tafelzeichen D.1a (Anlage 3) oder
- 2. das Tafelzeichen D.1b (Anlage 3),
das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.
Ist die Öffnung nach Z 1 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.
Ist sie nach Z 2 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.
(3) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Abs. 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.
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