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§ 80 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 80

(1) Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:

  1. 1. auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
  2. 2. auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 79.

(2) Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird

  1. 1. das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 3),
  2. 2. die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 3)

    angezeigt.

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