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§ 79 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Begegnen im engen Fahrwasser

§ 79

(1) An Engstellen, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter diesen, ist das Begegnen und Überholen nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an eine Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.

(2) Reicht beim Begegnen auf fließenden Gewässern, insbesondere im Bereich von Brücken, der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt nicht aus, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden Fahrzeuges abzuwarten. Ist das Begegnen an einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

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