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§ 76 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

2. Abschnitt

Begegnen, Kreuzen und Überholen Allgemeine Grundsätze

§ 76

(1) Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

(2) Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

(3) Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.

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