vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 75 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

§ 75.

(1) In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.

(2) Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)