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§ 77 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Kreuzen

§ 77

(1) Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

  1. 1. für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und
  2. 2. in den Fällen der §§ 82 (Wenden) und 83 (Ein- und Ausfahrt aus Nebengewässern; Liegeplätze).

(3) Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1

  1. 1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und
  2. 2. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen

    ausweichen.

Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

(4) Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Abs. 1 einander wie folgt ausweichen:

  1. 1. wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
  2. 2. wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
  3. 3. wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen;

Jedoch muss ein Fahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.

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