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§ 9 Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Versicherungsverträge zugunsten Dritter

§ 9

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Abschluss von Versicherungen zugunsten Dritter. Solche Versicherungen dürfen grundsätzlich nicht abgeschlossen werden, wenn bereits ein Versicherungsschutz oder eine sonstige gesetzliche oder vertragliche Haftung anderer Rechtspersonen für derartige Risken besteht.

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