vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Haftung für Leihgaben an den Bund

§ 8

(1) Für im Rahmen der Bundesverwaltung gelegentlich übernommene, nicht im Eigentum des Bundes stehende unverbrauchbare Sachen zum unentgeltlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit (Leihgaben) haftet der Bund gemäß §§ 978 bis 980 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811.

(2) Für den Fall, dass der Haftungsumfang gemäß Abs. 1 im konkreten Anlassfall als nicht ausreichend erachtet wird, können auch Haftungen übernommen werden, die über den Umfang der Bestimmungen der §§ 978 bis 980 ABGB hinausgehen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer für den Bund wirtschaftlich vertretbaren Begrenzung des Haftungsausmaßes ist für derartige (erweiterte) Haftungen des Bundes als Entlehner eine entsprechende Haftungsklausel lautAnlage zu vereinbaren.

(3) Vor Abgabe einer derartigen Haftungserklärung ist in jedem Fall mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)