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§ 2 Abschluss von Versicherungsverträgen durch die Bundesverwaltung gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtversicherung

§ 2

(1) Ein Versicherungsvertrag über Bestandteile des Bundesvermögens darf gemäß § 70 Abs. 2 BHG 2013 abgeschlossen werden, wenn

  1. 1. der Abschluss einer Versicherung gesetzlich angeordnet ist,
  2. 2. die Versicherungsprämie überwälzt werden kann,
  3. 3. ein besonders wertvoller Bestandteil des Bundesvermögens vorübergehend in seinem Bestand gefährdet erscheint oder
  4. 4. durch den Abschluss einer Versicherung die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013 in höherem Maße als bei Nichtversicherung erfüllt werden.

(2) Besonders wertvoll ist ein Bestandteil des Bundesvermögens, wenn dieser einen besonderen ideellen Wert darstellt, nicht wiederbeschafft werden kann oder zwar wiederbeschafft werden kann, aber sein gemeiner Wert gemäß § 10 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG. 1955), BGBl. I Nr. 148, eine Million Euro übersteigt.

(3) Die Ziele gemäß § 2 Abs. 1 BHG 2013 sind insbesondere dann als in höherem Maße erfüllt anzusehen, wenn der Abschluss eines Versicherungsvertrages zum klaren, überwiegenden wirtschaftlichen Vorteil des Bundes im Einzelfall erfolgt oder besondere Umstände den Abschluss eines solchen Vertrages geboten erscheinen lassen.

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