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§ 5a WFA-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Bündelung

§ 5a

(1) Pro Vorhabenbündel (§ 5 Abs. 2a) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.

(2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere

  1. 1. die Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
  2. 2. die Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben

    ändern.

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.

(5) Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2.

(6) Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.

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