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§ 5 WFA-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

2. Abschnitt

Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

§ 5

(1) Die Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:

  1. 1. Problemanalyse,
  2. 2. Zielformulierung,
  3. 3. Maßnahmenformulierung,
  4. 4. Abschätzung der Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen und
  5. 5. Planung der internen Evaluierung.

(2) Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist für jedes Regelungsvorhaben oder Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 durchzuführen. Insbesondere bei der Ziel- und Maßnahmenformulierung ist darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien gemäß § 3 eingehalten werden und eine interne Evaluierung möglich ist.

(2a) Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen sie gebündelt werden (§ 5a). Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.

(3) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.

(4) Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag darzustellen. Je Ziel sind ein bis fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.

(5) Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden und die Wirkungszusammenhänge mit dem Regelungs- bzw. Vorhabensziel dargelegt werden. Je Maßnahme können ein bis fünf Indikatoren angeführt werden, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.

(6) Bei der Auswahl der Indikatoren (Abs. 4 und 5) ist jedenfalls auf die Konsistenz mit den für die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene herangezogenen Indikatoren des für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zuständigen haushaltsleitenden Organs zu achten.

(7) Wenn eine Wirkungsdimension (§ 6) zumindest teilweise betroffen ist, ist im Rahmen dieser Betroffenheit die Abschätzung der Auswirkungen gemäß der entsprechenden Verordnung zu dieser Wirkungsdimension vorzunehmen:

  1. 1. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist zu prüfen, ob wesentliche Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen zu erwarten sind;
  2. 2. sind solche Auswirkungen zu erwarten, so sind sie im Rahmen der vertiefenden Abschätzung genauer zu prüfen und abzuschätzen.

(8) Bei der Planung der internen Evaluierung ist anzugeben, wie und wann die interne Evaluierung durchgeführt wird.

(9) Eine vertiefende Abschätzung gemäß Abs. 7 Z 2 kann auch durchgeführt werden, wenn die Wesentlichkeitskriterien gemäßAnlage 1 nicht erfüllt werden.

(10) Das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben vorbereitet wird, hat von den haushaltsführenden Stellen innerhalb seines Wirkungsbereichs sowie durch Koordination mit den durch die Auswirkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen haushaltsleitenden Organen die notwendigen Angaben für die Durchführung der Abschätzung einzuholen; die mitwirkenden Organe sind, im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten, zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Auswirkungen verpflichtet.

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