Wesentlichkeit der Auswirkungen
§ 7
Voraussichtliche Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich, wenn
- 1. Entwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen oder
- 2. Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 sind oder
- 3. die in Anlage 1 angeführten Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit in einer Wirkungsdimension erfüllt werden.
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