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§ 46 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

6. Abschnitt

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit Risse und Karten

§ 46.

(1) In den gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 und § 38 Abs. 1 Z 4 anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 159 des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.

(2) Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend § 42 die Ersichtlichmachungen in den im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145028

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