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§ 37 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Risse und Karten bei untertägigen Bergbauen

§ 37.

(1) Bei untertägigen Bergbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:

  1. 1. ein Gewinnungsgrundriss für jede Sohle (jede Scheibe), aus dem insbesondere die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Außengrenzen der im aktuell genehmigten Gewinnungsbetriebsplan angeführten Aufschluss- und Abbauabschnitte, die Grubenbaue mit Zeitangaben zur Auffahrung und des Standes des Versatzes unter Kennzeichnung der Versatzart, die Lagerstättenverhältnisse, die Bergbauanlagen und die Spur der Rissebene von Seigerrissen und von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 3 zu entnehmen sind; wenn die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird, können die Abbaue mehrerer Sohlen (Scheiben) in einem Riss dargestellt werden;
  2. 2. ein Übersichtsgrundriss, auf dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue und Bergbauanlagen dargestellt sind und sich die Förderwege, die Versorgungsleitungen, allfällige Soleleitungen, die Abführung der Grubenwässer, die Entwässerungsbohrungen samt Ableitung der Wässer, die Taggegend und nach Möglichkeit die Wetterführung entnehmen lassen; sofern die Übersichtlichkeit beeinträchtigt wird, sind die Angaben und der Stand der Katastralmappe und die Taggegend auf einem eigenen Übersichtsgrundriss, der im Maßstab und Blattschnitt dem anderen Übersichtsgrundriss entspricht, darzustellen;
  3. 3. ein Seigerriss oder eine schnittrissliche Darstellung, woraus sich insbesondere die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Grubenbaue einschließlich der Lagerstättenverhältnisse, die Tagesoberfläche und die Bergbauanlagen entnehmen lassen;
  4. 4. ein Wetterriss, soweit die Wetterführung nicht im Übersichtsgrundriss dargestellt ist;
  5. 5. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 43 Abs. 1 genannten Falles;
  6. 6. Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.

(2) Der Gewinnungsgrundriss, der Übersichtsgrundriss und der Wetterriss können zu einem Riss vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Aufschlussabschnitt

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145019

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