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§ 45 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Kontrolle

§ 45.

Sind auf Grund von Bodenbewegungen Veränderungen an Bauten und anderen Anlagen in den im § 43 Abs. 1 genannten Bereichen zu erwarten, sind die Bauten und Anlagen in dem Bewegungsausmaß entsprechenden, vom verantwortlichen Markscheider/von der verantwortlichen Markscheiderin festzulegenden zeitlichen Abständen auf das Vorhandensein von Haarrissen und Druckerscheinungen, auf Veränderungen von Stoßlücken, auf Schieflagen, auf Längenveränderungen von Bau- oder Anlagenteilen, auf Schiefstellungen, auf horizontale und vertikale Krümmungen sowie auf Verwindungen zu kontrollieren. Erforderlichenfalls sind Mauerbolzen oder Messmarken anzubringen. Die Kontrollen sind zu dokumentieren.

Schlagworte

Bauteil

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145027

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