6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit Risse und Karten
§ 46.
(1) In den gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 und § 38 Abs. 1 Z 4 anzufertigenden und zu führenden Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 159 des Mineralrohstoffgesetzes vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
(2) Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind entsprechend § 42 die Ersichtlichmachungen in den im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145028
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