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§ 42 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Nachtragsfristen

§ 42.

Es sind nachzutragen

  1. 1. die in § 37 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
  2. 2. die in § 38 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
  3. 3. die in § 39 Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 39 Abs. 1 Z 3 und 6 genannten Risse zumindest jährlich;
  4. 4. die in § 41 genannten Risse zumindest zweijährig.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145024

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