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§ 41 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen

§ 41.

Werden Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgruben) betrieben, sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:

  1. 1. bei Benützung von Teilen in Betrieb stehender Bergbaue oder von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgrube) ein Übersichtsgrundriss oder eine Karte mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe, worauf die Bergbauanlagen und die zugehörige Taggegend darzustellen sind und sich der Bereich des Schaubergwerks, Heilstollens oder Versuchsstollens (der Versuchsgrube), die Transport- und Fahrwege, die Versorgungsleitungen, die Wetterführung, die Wasserhaltung und ferner die maßgebenden geologischen und hydrologischen Verhältnisse entnehmen lassen; dabei ist auch der Erhaltungszustand und die Ausbauart der Grubenbaue anzugeben; weiters ist die Spur der Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 2 darzustellen;
  2. 2. schnittrissliche Darstellungen der als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgrube) in Aussicht genommenen Grubenbaue.

Schlagworte

Transportweg

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145023

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