Nachtragsfristen
§ 42.
Es sind nachzutragen
- 1. die in § 37 genannten Risse und Karten zumindest halbjährlich;
- 2. die in § 38 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zumindest zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen zumindest dreijährig;
- 3. die in § 39 Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Karten zumindest zweijährig und die in § 39 Abs. 1 Z 3 und 6 genannten Risse zumindest jährlich;
- 4. die in § 41 genannten Risse zumindest zweijährig.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145024
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