Risse und Karten bei Tagbauen
§ 38.
(1) Bei Tagbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
- 1. ein Tagbaugrundriss, aus dem insbesondere die Angaben und der Stand der Katastralmappe hervorgehen und in dem die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Außengrenzen der im aktuell genehmigten Gewinnungsbetriebsplan angeführten Aufschluss- und Abbauabschnitte, die Bergbauanlagen und die Taggegend sowie die Spur der Rissebene von schnittrisslichen Darstellungen nach Z 2 und ferner die bekannten noch offen stehenden Grubenbaue eines Bergwerks und andere unterirdische Hohlräume soweit darzustellen sind, als von diesen Grubenbauen und Hohlräumen Beeinträchtigungen des Tagbaues möglich sind;
- 2. schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes mit den Grenzen der Bergbauberechtigungen, soweit es zur Veranschaulichung der Lagerstättenverhältnisse erforderlich ist oder besondere Gegebenheiten bei der Abbauführung und Abräumung des Deckgebirges zu beachten sind;
- 3. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 43 Abs. 1 genannten Falles;
- 4. Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
(2) Steht der Tagbau in Verbindung mit einem in Betrieb befindlichen untertägigen Bergbau, so können der Tagbaugrundriss und der Gewinnungsgrundriss nach § 37 Abs. 1 Z 1 zu einem Riss vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Aufschlussabschnitt
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)