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§ 39 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz

§ 39.

(1) Bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:

  1. 1. Sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riss nicht schon als Unterlage einem Ansuchen für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riss im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
  2. 2. eine Übersichtskarte auf Grundlage der „Österreichischen Karte 1 : 50 000“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und Sonden darzustellen sind;
  3. 3. ein Tagriss, auf dem das jeweilige Sondenfeld des Salzbergbaues mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die Taggegend darzustellen sind;
  4. 4. ein Bestandsplan für jede Bergbauanlage beim Kohlenwasserstoffbergbau außer Bohrungen, auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen und die Taggegend darzustellen sind;
  5. 5. eine Übersichtskarte auf Grundlage der „Österreichischen Karte 1 : 50 000“ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Lage der Gewinnungs- und Speicherfelder sowie die Öl, Gas- oder Sondenfelder darzustellen sind;
  6. 6. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 43 Abs. 1 genannten Falles; sowie
  7. 7. ein Datenblatt für jede Bohrung, dem
  1. a) die Bezeichnung der Bohrung sowie
  2. b) die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung
  1. zu entnehmen sind.

(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Übersichtskarten können zu einer Übersichtskarte vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Eine Führung der in Abs. 1 Z 2 und 5 genannten Übersichtskarten ist nicht erforderlich, wenn die Informationen in einem Geoinformationssystem zur Verfügung gestellt werden.

Schlagworte

Gewinnungsfeld, Ölfeld, Gasfeld

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145021

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