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§ 28 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge

§ 28.

(1) Bei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung darf die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis nicht mehr als 2 Neuminuten (0,02 gon) oder 1 Minute betragen.

(2) Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von

d [mm] = 20 + 0,02 s

(3) Bei untertägigen Höhenmessungen in Nebenpolygonzügen ist eine Genauigkeit von ±50 mm/km einzuhalten.

Schlagworte

Lagenetz

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145010

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