Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Nebenpolygonzüge
§ 28.
(1) Bei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung darf die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis nicht mehr als 2 Neuminuten (0,02 gon) oder 1 Minute betragen.
(2) Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von
d [mm] = 20 + 0,02 s
- nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in Metern.
(3) Bei untertägigen Höhenmessungen in Nebenpolygonzügen ist eine Genauigkeit von ±50 mm/km einzuhalten.
Schlagworte
Lagenetz
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145010
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