Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Hauptnetz
§ 27.
(1) Bei Winkelmessungen im Hauptnetz und bei dessen Fortführung darf die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis nicht mehr als 30 Neusekunden (0,003 gon) oder 10 Sekunden betragen.
(2) Bei Längenmessungen im Hauptnetz und bei dessen Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von
d [mm] = 5 + 0,01 s
- nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in Metern.
(3) Bei Netzseiten von mehr als 700 m Länge müssen die Längen und die zur Verebnung dienenden Vertikalwinkel von beiden Endpunkten der Seiten gemessen werden.
(4) Die Längen von Netzseiten dürfen das Fünffache der Länge der Netzseite, an die sie jeweils anschließen, nicht überschreiten. Müssen auf Grund der natürlichen Gegebenheiten größere Längen gewählt werden, ist die Hälfte der in Abs. 1 angegebenen Werte einzuhalten.
(5) Bei untertägigen Höhenmessungen im Hauptnetz ist eine Genauigkeit von ±20 mm/km einzuhalten.
Schlagworte
Lagenetz
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145009
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