vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Durchschlagsangaben

§ 29.

Die Genauigkeit der für Durchschlagsangaben benötigten Messungen richtet sich nach den Erfordernissen der Sicherheit und den betrieblichen Anforderungen, die an den Durchschlag zu stellen sind. Die Genauigkeit hat nötigenfalls (wie insbesondere bei Vorliegen eines hohen Durchbauungsgrads) größer zu sein, als in den §§ 27 und 28 festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)