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§ 24 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Grundbefähigung

§ 24

(1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge durchzuführen. Weiters besteht die Befähigung darin, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises sind jedenfalls

  1. 1. der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Ausbildung,
  2. 2. die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 20 Flugstunden, wobei militärische Flugstunden im nichtständigen Flugdienst, die bereits vor der Grundausbildung absolviert wurden, darauf angerechnet werden dürfen und
  3. 3. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind jedenfalls Flüge von mindestens zehn Flugstunden auf dem eingetragenen Typ durchzuführen, bei dem eine Tätigkeit als Militär-Bordtechniker ausgeübt wird.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich

  1. 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
  2. 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(5) Militär-Bordtechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.

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