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§ 13 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Militär-Flugbücher

§ 13

Militärpiloten haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Flugbücher zu führen. Flugzeiten auf Flugsimulatoren und Flugübungsgeräten sind in den Militär-Flugbüchern einzutragen.

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