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§ 23 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Befähigungen für Militär-Bordtechniker

§ 23

(1) Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht

  1. 1. die Typenerweiterung,
  2. 2. die Funktionserweiterung und
  3. 3. die Lehrbefähigung.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.

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