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§ 21 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Kontrolle der sonstigen Maßnahmen

§ 21

Die Einhaltung von in den §§ 19 und 20 genannten Maßnahmen hat im Rahmen der behördlichen Kontrolle gemäß § 4 zu erfolgen.

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