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§ 20 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Buchführung

§ 20

(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen schriftlichen Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen sowie über den Gesundheitsstatus der Herkunftsbetriebe und der Spendertiere gemäß der jeweils zutreffenden in der Anlage genannten Bestimmungen geführt werden. Die für die Einrichtung verantwortliche Tierärztin bzw. der für die Einrichtung verantwortliche Tierarzt hat diese Aufzeichnungen regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die Aufzeichnungen sind chronologisch geordnet und unter Aufsicht der für die Einrichtung verantwortlichen Tierärztin bzw. des für die Einrichtung verantwortlichen Tierarztes für und solange aufzubewahren, wie Samen, Eizellen oder Embryonen bestimmter Spendertiere (chargenbezogen) gelagert werden, mindestens jedoch für fünf Jahre. Sie sind der Behörde jederzeit auf Verlangen – bei allfälliger elektronischer Erfassung in elektronischer Form – kostenfrei vorzulegen.

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