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§ 19 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

5. Abschnitt

Sonstige Maßnahmen Gute Hygienepraxis und Biosicherheitsmaßnahmen

§ 19

(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung hat Hygienevorschriften für den Betrieb der Einrichtung, die Produktion der Erzeugnisse und deren Lagerung festzulegen (Biosicherheitsmaßnahmen) und dem Betriebspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das Betriebspersonal ist vor Antritt der Tätigkeit nachweislich hinsichtlich entsprechender Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung der Ein- und Verschleppung von Krankheiten, insbesondere anzeigepflichtigen Tierkrankheiten und Zoonosen, sowie deren praktischer Durchführung zu schulen.

(3) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer zugelassenen Einrichtung hat Biosicherheitsmaßnahmen dem aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen, dies dem Betriebspersonal innerhalb angemessener Frist nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dieses nachweislich entsprechend zu schulen.

(4) Werden vom Bundesminister für Gesundheit Richtlinien einer guten Hygienepraxis und für Biosicherheitsmaßnahmen erlassen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht, so sind zugelassene Einrichtungen verpflichtet, diese einzuhalten.

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