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EisbKrV – Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2023

EisbKrV § 0

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.10.2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV)

StF: BGBl. II Nr. 216/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 300/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2011, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

Verpflichtung zur Sicherung

§ 4.

Arten der Sicherung

§ 5.

Entscheidung über die Art der Sicherung

§ 6.

Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung

§ 7.

Unterschiedliche Arten der Sicherung für die beiden Verkehrsrichtungen der Straße und gegen beide Richtungen der Bahn

§ 8.

Sonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren

§ 9.

Überprüfungen

§ 9a.

Ausgestaltung

3. Abschnitt

Sicherungseinrichtungen, Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen

§ 10.

Sicherungseinrichtungen

§ 11.

Zusatztafeln

§ 12.

Zusatzeinrichtungen

§ 13.

Sonstige zusätzliche Einrichtungen

4. Abschnitt

Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln

 

Andreaskreuze

§ 14.

Bedeutung

§ 15.

Beschaffenheit, Form und Abmessungen

 

Vorschriftszeichen

§ 16.

Abmessungen

 

Zusatztafeln

§ 17.

Bedeutung

§ 18.

Abmessungen

 

Lichtzeichen

§ 19.

Beschaffenheit und Form

 

Schranken

§ 20.

Ausführung der Schranken

§ 21.

Ausführung der Schrankenbäume

5. Abschnitt

Anbringung der Sicherungseinrichtungen

§ 22.

Andreaskreuze allgemein

§§ 23. bis 25.

Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Züge achten“ bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

§§ 26. bis 27.

Andreaskreuze, Vorschriftszeichen und Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“ bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§§ 28. bis 29.

Andreaskreuze und Lichtzeichen bei der Sicherung durch Lichtzeichen

§§ 30. bis 33.

Andreaskreuze, Lichtzeichen und Schrankenantriebe mit Schrankenbäumen bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 34.

Schutzeinrichtungen bei Sicherungseinrichtungen

6. Abschnitt

Zulässigkeit der Sicherungsarten

§ 35.

Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

§ 36.

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§ 37.

Sicherung durch Lichtzeichen

§ 38.

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 39.

Sicherung durch Bewachung

7. Abschnitt

Anforderungen an die Sicherungsarten

 

Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

§ 40.

Grundsatz

§§ 41. bis 43.

Sehpunkt, Sichtpunkt, Kreuzungspunkt

§ 44.

Ermittlung der Lage der Sehpunkte

§ 45.

Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte

§§ 46. bis 47.

Erforderlicher Sichtraum, vorhandener Sichtraum

§ 48.

Ermittlung des vorhandenen Sichtraumes

§ 49.

Freihalten des erforderlichen Sichtraumes

§ 50. bis 51.

Sichtbehindernde Verhältnisse

§ 52.

Maßnahmen bei vorübergehender Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes

 

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§ 53.

Grundsatz

§ 54.

Ermittlung der Lage der Sehpunkte

§ 55.

Ermittlung der erforderlichen Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges und der Lage der erforderlichen Sichtpunkte

§ 56.

Sichtraum

§ 57.

Freihalten des vorhandenen Sichtraumes

§§ 58. bis 60.

Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb

§ 61.

Bestimmungen für geschobene Fahrten von Schienenfahrzeugen

 

Sicherung durch Lichtzeichen

§ 62.

Dauer des Anhaltegebotes

§§ 63. bis 64.

Anschaltung der Lichtzeichen; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges

§ 65.

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Fernüberwachung

§ 66.

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Einschaltung der Lichtzeichen und Triebfahrzeugführerüberwachung

 

Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken

§ 67.

Dauer des Anhaltegebotes

§§ 68. bis 69.

Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken; erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges

§ 70.

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Halbschranken und Fernüberwachung

§§ 71. bis 72.

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume und bei Lichtzeichen mit vierteiligen Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume und Fernüberwachung

§ 73.

Erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung

 

Gemeinsame Bestimmungen für die Sicherung durch Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

§ 74.

Technische Ausführung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

§ 75.

Erforderliche Länge der Einschaltstrecke bei fahrtbewirkter Anschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

§ 76.

Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

§ 77.

Ortsschalterbetrieb

§ 78.

Vorkehrungen bei Dienstruhe ohne planmäßigen Zugverkehr

§ 79.

Vorkehrungen bei ausnahmsweise höherer Geschwindigkeit auf der Bahn

§ 80.

Vorübergehende Außerbetriebnahme von Lichtzeichen, von Lichtzeichen mit Schranken und von Schranken

§ 81.

Vorübergehende Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes im Zusammenhang mit der Errichtung von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken

§ 82.

Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen

 

Sicherung durch Bewachung

§ 83.

Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Armzeichen oder durch Armzeichen und Hilfseinrichtungen

§ 84.

Bewachung und Regelung des Straßenverkehrs durch Lichtzeichen

§ 85.

Beginn und Dauer des Bewachungsvorganges

§ 86.

Ausrüstung der Bewachungsorgane

8. Abschnitt

Überwachung von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

§ 87.

Arten der Überwachung

§ 88.

Fernüberwachung

§ 89.

Triebfahrzeugführerüberwachung

§ 90.

Aufzeichnung über Funktionen von Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken

9. Abschnitt

Störungen, Fehler und Maßnahmen im Störungsfall

§§ 91. bis 92.

Störungen

§§ 93. bis 94.

Fehler

§ 95.

Maßnahmen im Störungsfall

10. Abschnitt

Verhaltensbestimmungen für Straßenbenützer bei der Annäherung und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen

§ 96.

Verbote

§ 97.

Allgemeine Gebote

§ 98.

Besondere Gebote bei Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und bei Vorschriftszeichen „Halt“

§ 99.

Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken

§ 100.

Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen mit Tieren

§ 101.

Verhalten bei Straßenbahnen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 102. bis 106.

Übergangsbestimmungen

§ 107.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 108.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

§ 109.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1:

Ermittlung der Sperrstrecken d, d1 und dF

Anlage 2:

Zusatztafel „auf Züge achten“

Anlage 3:

Zusatztafel „auf Pfeifsignal achten“

Anlage 4:

Rotierendes Warnsignal

  

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256164

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