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Anlage 1 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Anlage 1

Ermittlung der Sperrstrecken d, d1 und dF

  1. 1. Messlinie für die Ermittlung der Sperrstrecken
  1. a) Die Sperrstrecke d ist in der Straßenrichtung und unter Berücksichtigung eines 2,60 m breiten Straßenfahrzeuges in der Achse dieses Fahrzeuges für beide Verkehrsrichtungen der Straße zu erheben oder zu berechnen. Der größere Wert ist maßgebend. Die Achse des Straßenfahrzeuges ist anzunehmen
  1. c) Die Sperrstrecke dF ist in Wegrichtung 60 cm vom längeren Wegrand entfernt zu erheben.
  1. 2. Ermittlung der Sperrstrecke d und dF bei der Sicherung durch Lichtzeichen
  1. a) Die Sperrstrecke d für Fahrzeugverkehr beginnt
  1. b) Die Sperrstrecke dF für Fußgängerverkehr beginnt
  1. 3. Ermittlung der Sperrstrecken d1 und dF bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Halbschranken oder bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume
  1. a) Der Teil d1 der Sperrstrecke d bei Fahrzeugverkehr beginnt
  1. b) Die Sperrstrecke dF bei Lichtzeichen mit Halbschranken beginnt bei Fußgängerverkehr auf jener Bahnseite, die durch den Schrankenbaum des Halbschrankens nicht gesperrt wird,
  1. c) Die Sperrstrecke dF bei Lichtzeichen mit Vollschranken mit versetztem Schließen der Schrankenbäume beginnt bei Fußgängerverkehr auf jener Bahnseite, die durch den Schrankenbaum des Ausfahrtsschrankens gesperrt wird,
  1. 4. Ermittlung der Sperrstrecken d und dF bei der Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken
  1. a) Die Sperrstrecke d beginnt bei Fahrzeugverkehr
  1. b) Die Sperrstrecke dF beginnt bei Fußgängerverkehr
  1. 5. Ermittlung der Sperrstrecken d und dF bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus
  1. a) Die Sperrstrecke d beginnt auf Höhe des Standortes des Andreaskreuzes, jedoch an einer mindestens 3,0 m von der nächstgelegenen Schiene entfernten Stelle, und endet 2 m nach der letzten Schiene jenes Gleises, das in die Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit einbezogen ist. Eine Berechnung der Sperrstrecke d ist nur zulässig, wenn der Verlauf der Straße einschließlich eines Straßenstückes beiderseits der Bahn mit einer Länge von jeweils etwa 25 m (gemessen jeweils von der nächstgelegenen Schiene) sowie der Verlauf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung geradlinig ist. Erforderlichenfalls dürfen unterschiedliche Werte, die sich aus den Verkehrsrichtungen der Straße ergeben, berücksichtigt werden.
  2. b) Die Sperrstrecke dF beginnt auf Höhe des Standortes des Andreaskreuzes, jedoch an einer mindestens 3,0 m von der nächstgelegenen Schiene entfernten Stelle, und endet 2 m nach der letzten Schiene jenes Gleises, das in die Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit einbezogen ist. Eine Berechnung der Sperrstrecke dF ist nur zulässig, wenn der Verlauf der Straße oder des Weges einschließlich eines Straßen- oder Wegstückes beiderseits der Bahn mit einer Länge von jeweils etwa 3,0 m (gemessen jeweils von der nächstgelegenen Schiene) sowie der Verlauf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung geradlinig ist. Erforderlichenfalls dürfen unterschiedliche Werte, die sich aus den Verkehrsrichtungen der Straße ergeben, berücksichtigt werden.

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