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§ 36 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2023

Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus

§ 36.

(1) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fußgängerverkehr allein, Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn

  1. 1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung mit Radfahrverkehr allein oder Fußgänger- und Radfahrverkehr allein nicht mehr als 80 km/h beträgt oder, falls auf der Eisenbahnkreuzung Fußgängerverkehr allein stattfindet, die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 90 km/h beträgt und
  2. 2. der erforderliche Sichtpunkt höchstens 400 m vom Kreuzungspunkt entfernt ist und
  3. 3. dem die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

(2) Eine Eisenbahnkreuzung mit Fahrzeugverkehr kann durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert werden, wenn

  1. 1. der gemäß § 45 zu ermittelnde erforderliche Abstand des Sichtpunktes vom Kreuzungspunkt nicht mehr als 120 m beträgt und
  2. 2. die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke auf der Straße nicht mehr als 3000 Kraftfahrzeuge innerhalb 24 Stunden beträgt und
  3. 3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Fußgängerverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256204

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