Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände
§ 14
(1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:
- 1. Gegenstände sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind wertmäßig wie selbständige Gegenstände zu erfassen.
- 2. Selbsterstellte Gegenstände sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.
- 3. Gegenstände, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.
- 4. Gegenstände, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
- 5. Gegenstände, die ursprünglich als im Bau befindliche Gegenstände verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
- 6. Gegenstände, die aus dem unbeweglichen in das bewegliche Anlagevermögen überstellt wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.
(2) Inventargegenstände, die gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 zu erfassen.
(3) Gegenstände, die nach § 16 Abs. 1 als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.
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