Erfassung der Inventargegenstände
§ 13
(1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß § 15 geführt werden, zu erfassen.
(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3) Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
(4) Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:
- 1. Wert des Zuganges gemäß § 14,
- 2. Buchungsdatum,
- 3. Aktivierungsdatum,
- 4. Art des Zugangs,
- 5. Anlagenkennzahl (AKZ),
- 6. gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
- 7. Nutzungsdauer,
- 8. Inventarnummer,
- 9. Bezeichnung des Gegenstandes,
- 10. gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes,
- 11. Standort und Raum,
- 12. Kostenstelle,
- 13. Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
- 14. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
- 15. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
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